Eine gegründete Kommanditgesellschaft besteht immer aus wenigstens zwei Partnern. Diese sind der Kommanditist und auch der Komplementär. Bei diesen beiden kann es sich um juristische oder natürliche Personen handeln. Der Kommanditist amtiert dabei zumeist lediglich als Geldgeber und kann sich hierbei nicht in das bestehende und aktive Tagesgeschäft einmischen. Somit ist er für alle Verbindlichkeiten nur beschränkt haftbar, und dies im Rahmen der eigentlichen Beteiligung.
Hingegen agiert ein Komplementär als Vertreter und Geschäftsführer des Unternehmens und übernimmt hierfür die Haftung. Weil er für die Begleichung von Schulden außerdem im Notfall auch mit seinem Privatvermögen haftet, lastet auf diesem auch das größte Risiko im laufenden Betrieb der Kommanditgesellschaft. Der Komplementär ist somit ein persönlich haftender Mitinhaber der KG. Somit trägt er die vollständige gesamtschuldnerische und unmittelbare Haftung mit dem Privatvermögen. Eine Kommanditgesellschaft kann auch mehrere Komplementäre enthalten.
Der Kommanditist in einer KG
Ein Kommanditist hingegen haftet nur beschränkt bis zur Höhe einer vorher vereinbarten Einlage. Hierbei beträgt die Kommanditeinlage beispielsweise 10.000 Euro. Zudem sind die Kommanditisten sowie auch die Höhe der jeweiligen Einlagen im Handelsregister eingetragen.
Ein Grund für die Schaffung einer KG kann beispielsweise sein, dass der Unternehmer, der bislang nur als Einzelunternehmer amtiert hatte, mehr Kapital beansprucht, ohne dass die Geldgeber hierbei beachtenswerte Mitspracherechte besitzen.
Nachdem ein Kommanditist nun keine Mitspracherechte mehr hat, werden diesem wenigstens nach § 166 HGB die Kontrollrechte eingeräumt. So erhält er beispielsweise auf Anfrage Kopien des aktuellen Jahresabschlusses und er hat zudem auch das Recht, die Einsicht in die Buchhaltung zu bekommen.
Hieraus geht hervor, dass die Kommanditisten zumeist lediglich als ein Kapitalgeber amtieren. Dem Komplementären obliegt dabei die unternehmerische Tätigkeit der KG.
Der Unterschied zwischen Kommanditist und Komplementär in einer KG
Im Vergleich zu den anderen Rechtsformen wie zum Beispiel Einzelfirmen, BGB-Gesellschaften, Stille Gesellschaften oder Offene Handelsgesellschaften ist bei einer KG in den Haftungen beschränkt. Dies gilt für die Kommanditisten im Vergleich zu dem Komplementär, denn dieser haftet unbegrenzt, doch hierfür hat er in dem Unternehmen auch die volle Entscheidungsfreiheit.
In einer Kommanditgesellschaft muss nur jener selbst haftende Gesellschafter oder der Komplementär gänzlich für die Schulden haften und dies nicht nur mit dem betrieblichen, sondern auch mit dem privaten Vermögen. So ist der Komplementär für die Führung des Unternehmens vollwertig ausreichend. Zudem können sich aber mehrere Personen als ein sogenanntes Leitungsgremium bedienen, welche das Unternehmen vertreten. In Österreich verbreitet ist außerdem noch die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Hierbei übernimmt die GmbH genau die Funktion eines Komplementärs.
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