Steuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldung, Zahlungstermine für Versicherungen und Abgaben sind nur einige Schlagworte, die vielen Selbstständigen „Bauchschmerzen“ bereiten, vor allem, wenn bestimmte Fristen überschritten sind oder wichtige Zahlungstermine versäumt wurden. Umso wichtiger ist es, diese Fristen und Fälligkeiten genau zu kennen und einzuplanen, damit auch weiterhin der Weg Richtung Erfolg weist.
Steuererklärung
Ihre jährliche Steuererklärung für das vergangene Jahr muss bis zum 30. April des Folgejahres samt allen Unterlagen beim Finanzamt vorliegen. Sollten Sie Ihre Abgabenerklärung via FinanzOnline elektronisch übermitteln, gilt der 30. Juni als finaler Termin. Diese Termine können auf begründeten Antrag vom Finanzamt sogar noch verlängert werden. Sie lassen Ihre steuerlichen Anliegen von einem Steuerberater betreuen? Gut – denn dieser kann auf Antrag eine noch längere Frist erwirken. Doch auch wenn ein steuerlicher Vertreter Ihre Steuerangelegenheiten regelt, sollten Sie mit diesem die Frist besprechen und die erforderlichen Unterlagen zeitgerecht einreichen. Eine unentschuldigte Überschreitung der Frist zieht einen Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des Abgabebeitrags nach sich.
Und noch etwas Wichtiges: Die Jahressteuererklärung ist ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden, z. B. wenn die technischen Voraussetzungen nicht bestehen oder Ihr Vorjahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt und Sie die Unterlagen selbst einreichen.
Hier ein weiterführender Link auf die Seite des BMF mit einer Übersicht.
Umsatzsteuervoranmeldung
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 Euro jeweils monatlich am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen (also UVA vom Monat Februar ist dann am 15. April fällig). Bei einem Vorjahresumsatz zwischen 30.000 bis 100.000 Euro gilt eine vierteljährliche Frist mit folgenden Terminen: 15. Mai, 15. August und 15. November, 15. Februar. Wichtig: Am selben Tag ist auch die eventuelle Zahllast zu entrichten!
Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von unter 30.000 Euro sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit und müssen keine UVA abgeben. Doch Vorsicht! Prüfen Sie regelmäßig, ob Sie unter dem genannten Jahresumsatz bleiben oder diesen eventuell überschreiten.
Fristen in Zusammenhang mit Angestellten
Unternehmer, die Angestellte beschäftigen, sind eine wichtige Verantwortung eingegangen. Denn auch hier gelten Fristen, z. B. bei der Lohnzettelübermittlung. Die Lohnzettel des vergangenen Jahres sind bis Ende Februar des Folgejahres via www.elda.at elektronisch zu übermitteln. Nur im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Lohnzettel zum Ende des Folgemonats einzureichen. Für alles Weitere (Dienstgeberbeitrag, Lohnsteuer usw.) gilt der 15. des Folgemonats als Stichtag.
Versicherungen
Selbstständig steht ja bekanntlich für selbst und ständig, also sind Sie als Unternehmer auch in der Pflicht, Ihre Sozialversicherung selbst zu übernehmen. Die Zahlungsaufforderungen für die Sozialversicherung erfolgen vierteljährlich (jeweils Ende Februar, Mai, August, November) und beinhalten im Februar auch eine Jahresübersicht über die zu zahlenden Beiträge. Das schafft Transparenz und Planbarkeit.
Apropos Planbarkeit: Markieren Sie gleich zu Jahresbeginn die wichtigsten Termine in einem Jahreskalender, der immer in Sichtweite ist. So verpassen Sie garantiert keine wichtigen Fristen und haben immer einen guten Überblick.
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