DSVGO für Newsletter & Newsletter Tools

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Die DSVGO (kurz für Datenschutzgrundverordnung) kommt mit Riesenschritten. Ab dem 25. Mai 2018 müssen Webseitenbetreiber die Daten ihrer Kunden und Nutzer in besonderer Weise sichern und viele weitere Auflagen einhalten.Was ursprünglich zum besseren Schutz von Verbraucherdaten im Netz gedacht war, entwickelt sich mittlerweile zum Ungetüm, das viele Unternehmer verunsichert und eher für Verwirrung statt Klarheit sorgt. „Darf ich überhaupt noch Newsletter und Mails versenden?“ „Und wenn ja, in welcher Form?“ sind durchaus berechtigte Fragen, denn es gibt einiges zu beachten. Ein Grund, um uns heute mal ausführlich dem Thema Newsletter und Tools zu widmen.

Augen auf beim Newsletter-Versand!

Das Versenden von E-Mails und Newslettern bildet nach wie vor für viele Unternehmen eine wichtige und effektive Werbestrategie, um sich regelmäßig bei Kunden und Nutzern in Erinnerung zu rufen und aktuelle Angebote, Aktionen oder Informationen weiterzugeben. Um also eines vorwegzunehmen: Ja, es wird auch weiterhin erlaubt sein, Newsletter und E-Mails an seine Kundschaft zu versenden, allerdings unter neuen Bedingungen. So ist es essenziell, dass Sie eine nachweisbare Einwilligung zum Erhalt von Mailings von Ihren Kunden erhalten. Bisher arbeiten die meisten Webseitenbetreiber mit dem sogenannten Opt-In-Haken. Hierbei kann der Nutzer über ein Häkchen im entsprechenden Feld darüber entscheiden, ob er einen Newsletter erhalten möchte oder nicht. Das Problem an dieser Variante ist der zu erbringende Nachweis über die Einwilligung. Darum ist es sinnvoll, auf ein anderes Verfahren zurückzugreifen: z. B. das Double-Opt-In. Hierbei trägt sich der Nutzer mit seiner E-Mail-Adresse in das entsprechende Feld ein und erhält eine E-Mail , um über einen Link dann seine Einwilligung zu bestätigen. Erst mit dieser Bestätigung wird der Nutzer in das Verteilersystem aufgenommen und darf Mailings vom Anbieter erhalten. Der Vorteil dieses Verfahrens: Die Einwilligung ist eindeutig nachvollziehbar und vor allem nachweisbar.

Folgende Kriterien gilt es zu erfüllen:

– Ihnen liegt eine konkrete Einverständniserklärung vor, dokumentiert mit Datum, Uhrzeit sowie E-Mail-Adresse.
– Die Einverständniserklärung ist dem Abonnenten jederzeit zum Abruf bereitzustellen.
– Der Abonnent ist deutlich und ausreichend über die Möglichkeit informiert, dass dieser den Newsletter wieder abbestellen kann.
– In Ihrer Datenschutzerklärung finden sich alle Informationen zur Einverständniserklärung.

Was gibt es noch zu beachten?

Die DSGVO fordert einiges an Eigenverantwortung von Webseitenbetreibern. So sind Sie dazu verpflichtet, Anbieter von Tools sowie externe Dienstleister zum Mail-Versand, mit denen Sie zusammenzuarbeiten, auf die Einhaltung der Richtlinien der DSGVO zu überprüfen. Durch die DSGVO sind zwar auch ausländische Unternehmen, die ihre Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten, dazu verpflichtet, die neuen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten. Jedoch kann eine Abfrage beim jeweiligen Anbieter oder ein Blick in die Verträge hier schon Klarheit bringen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

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